Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Grundsätze

1.1 Angebote

Der Anbieter (Hewi-Gartengestaltung) hält sich an das Angebot bis zu vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.

1.2 Vertragsgrundlagen

Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:

das Leistungsverzeichnis/Angebot
diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”
die VOB/Teil C – “Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen”,
die VOB/Teil B – “Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen”.

1.3 Ausführung

Die Ausführung der Arbeiten des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem aufbauend auf der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau in der Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB, Teil C) “Allgemeine Vorschriften für Bauleistungen” festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungspflege zum Beispiel nach DIN 18916 und DIN 18917 nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren.

1.4 Vergütung

Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den in Ziffer 1.2, genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und/oder die Sozialabgaben und Steuern, sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u.ä. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.
Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung, wenn zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.

2. Ausführungsunterlagen

Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne, etwa erforderliche Bodengutachten auf Anforderung des Auftragnehmers, werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts vereinbart ist, bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.

3. Lagerplätze und Anschlüsse

Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.a.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderlicher Menge entnommen werden.

4. Fertigstellungsfristen

Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss gemeinsam festzulegen.

5. Abnahme

Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit dem Ablauf von 12 Werktagen nach Erhalt der Schlussrechnung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Nutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B 7 trägt.
Grundsätzlich sind Mängel schriftlich geltend zu machen.

6. Sachmängelhaftung

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden wird vom Auftragnehmer keine Sachmängelhaftung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen.

Die Frist für die Sachmängelhaftung richtet sich für alle Leistungen und Lieferungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues nach den Bestimmungen der VOB/B und beträgt 4 Jahre, beginnend mit der Abnahme. Während der Frist für Sachmängelhaftung verpflichtet sich der Auftrag-nehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene, ver-tragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragwertes begrenzt.

7. Abrechnung

7.1 Zusätzliche Leistungen und Stundenlohnarbeiten

Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Bauherrn selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten, sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen berechtigt ist.

Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Lieferungen und Leistungen wird dem Auftraggeber zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat.

Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben oder schriftlich Einwendungen erhoben hat.

8. Zahlung

Alle Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.

8.1 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von Euro 10. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hiermit nicht ausgeschlossen.

9. Sonstiges

9.1 Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile und Pflanzen – Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.

9.2 Schiedsgutachten

Bei Meinungsverschiedenheiten aus dem geschlossenen Vertrag über die Erfüllung des Vertrages hinsichtlich seiner Ausführung, über Fragen tatsächlicher Art wie z.B. Massenermittlung, die Beschaffenheit von Stoffen, Bauteilen, Pflanzen und Saatgut, die Eignung von Art und Umfang von Leistungen, sowie über das Vorhandensein von Sachmängeln ist für beide Vertragsteile das Schiedsgutachten eines unparteiischen Sachverständigen für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau bindend, auf den sich beide Vertragspartner zuvor geeinigt haben. Können sich die Parteien auf keinen Sachverständigen einigen, soll der Fachverband für den Garten- und Landschaftsbau einen geeigneten Sachverständigen benennen. Die Kosten tragen die Parteien in dem vom Sachverständigen festzustellenden Verhältnis von Obsiegen / Unterliegen.

9.3 Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Betriebssitz des Auftragnehmers zuständige Amts- und Landgericht, sofern Auftraggeber und Auftragnehmer Vollkaufleute im Sinne des Gesetzes sind.

9.4 Nichtigkeit

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem beabsichtigten Sinn der unwirksamen Bestimmung entspricht.

9.5 Schriftform

Sämtliche Änderungen dieses Vertrages, seine Ergänzungen oder seine Aufhebung bedürfen ebenso der Schriftform wie die Aufhebung des Schriftformzwangs. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

9.6 AGB

Es gelten ausschließlich die vorstehend vereinbarten AGB des Auftragnehmers. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers erlangen auch dann keine Wirksamkeit, wenn sie zeitlich nach dem Angebot des Auftragnehmers durch den Auftraggeber übersandt und diesen durch den Auftragnehmer nicht gesondert widersprochen werden.